Jugendordnung der Minifeuerwehr Rimhorn

 

 

 

 

Die im folgenden Text verwendeten Funktionsbezeichnungen haben Gültigkeit sowohl für männliche wie auch weibliche Personen.

 

 

§ 1 – Organisation

 

Die Minifeuerwehr ist Bestandteil der Feuerwehren der Gemeinde Lützelbach und eine  Abteilung in der Freiwilligen Feuerwehr Rimhorn mit eigener Jugendordnung.

Sie steht unter der Aufsicht des Wehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Rimhorn.

 

§ 2 – Aufgaben und Ziele

 

(1)   Aufgaben und Ziele der Kinderfeuerwehr sind insbesondere:

 

·        Spielerische Vorbereitung auf den Dienst in der Jugendfeuerwehr

·        Brandschutzerziehung

·        Erziehung der Mitglieder zur Nächstenhilfe

 

Zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben und Ziele gehören insbesondere folgende Aktivitäten:

 

·        Spiel und Sport

·        Basteln

·        Informationsveranstaltungen (z.B. Besuch von Feuerwehren, Feuerwehrmuseen, etc.)

·        Brandschutzerziehung in Zusammenarbeit mit den Brandschutzerziehern der Feuerwehren

 

Im Rahmen der Arbeit der Minifeuerwehr dürfen nicht durchgeführt werden:

 

·        Handlungen bei denen Kinder durch gesundheitsgefährdete Einflüsse (z.B. Wärme, Kälte, Nässe, Druck, Lasten) gefährdet werden können.

 

·        Ausbildung an den Geräten und Fahrzeugen der Feuerwehr

 

 

(2)   Bei der Arbeit in der Kinderfeuerwehr ist die Leistungsfähigkeit des einzelnen Kindes zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist besonders zu achten.

 

(3)   Die Minifeuerwehr führt ihren Dienst getrennt vom Dienst der Jugendfeuerwehr durch.

 

§ 3 – Mitgliedschaft

 

(1)   In der Minifeuerwehr können Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet haben auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten aufgenommen werden.

Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Minifeuerwehrwart.

 

(2)   Die Mitgliedschaft in der Minifeuerwehr endet

 

·        durch Übertritt in die Jugendfeuerwehr ab dem vollendeten 10. Lebensjahr

·        durch Austritt

·        durch Ausschluss

·        durch Auflösung der Minifeuerwehr

 

 

§ 4 – Rechte und Pflichten

 

(1)   Jedes Mitglied der Minifeuerwehr hat das Recht

 

·        bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken

·        in eigener Sache gehört zu werden

 

(2)   Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung

 

·        an Dienststunden und Veranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen,

·        die im Rahmen dieser Grundsätze gegebenen Anordnungen zu befolgen,

·        die Kameradschaft und Freundschaft zu pflegen und zu fördern.

 

 

 

§ 5 – Leitung der Kinderfeuerwehr

 

(1) Der Wehrführer beauftragt nach Anhörung des Vereinsvorstandes ein Feuerwehrmitglied mit der Leitung der Minifeuerwehr, dieses trägt den Titel Minifeuerwehrwart.

Das Feuerwehrmitglied muss persönlich und fachlich für die Arbeit mit Kindern geeignet sein und sollte über eine Ausbildung als Jugendgruppenleiter verfügen.

 

Diese Aufgaben soll nicht der Jugendfeuerwehrwart übernehmen. Gleichwohl soll er den Leiter der Minifeuerwehr bei seiner Aufgabe in jeder Hinsicht unterstützen.

 

Weitere geeignete Helfer sind nach Bedarf vom Minifeuerwehrwart im Benehmen mit dem Wehrführer einzusetzen.

 

 

(2) Der mit der Leitung der Minifeuerwehr beauftragte Minifeuerwehrwart ist nach Maßgabe dieser Grundsätze insbesondere zuständig für

 

·        Aufstellung des Dienstplanes

·        Führung des Mitgliederverzeichnisses

·        Planung und Durchführung der dienstlichen Veranstaltungen

·        Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten

·        Zusammenarbeit mit dem Jugendfeuerwehrwart

·        Zusammenarbeit mit dem Wehrführer

·        Zusammenarbeit mit dem Gemeindebrandinspektor

 

 

(3) Der Minifeuerwehrwart ist Mitglied des Vorstandes der Freiwilligen Feuerwehr Rimhorn.

 

(4)Der Minifeuerwehrwart berichtet über Tätigkeiten und Mitgliederstatistik an die Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Rimhorn.

 

 

§ 6 – Kleiderordnung

 

 

Eine Kleiderordnung besteht nicht, die Dienstkleidung der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr darf nicht getragen werden.

 

 

§ 7 – Soziale Sicherung

 

(1) Die Mitglieder der Minifeuerwehr sind gegen Unfälle im Dienst der Minifeuerwehr über die Unfallkasse Hessen und über den Florianvertrag der Freiwilligen Feuerwehr Rimhorn versichert.

 

(2) Sachschäden, die im Dienst der Minifeuerwehr entstehen, sind nach den Grundsätzen des aktiven Feuerwehrdienstes gedeckt.

 

 

§ 8 – Inkrafttreten

 

 

Diese Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Rimhorn und tritt mit dem Tage der Gründung der Minifeuerwehr in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

Edwin Wießmann                                                       Timo Hoffarth

Vorsitzender / Wehrführer                           stellv.  Vorsitzender / Wehrführer