Vereinssatzung

für

die Freiwillige Feuerwehr Rimhorn

 

 

 

 

 

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Name, Sitz, Rechtsform

 

1.                  Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Rimhorn.

2.                  Er hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins.

3.                  Der Sitz des Vereins ist in Lützelbach Ortsteil Rimhorn Rathausstraße 29a.

 

 

 

§ 2

Aufgaben

 

Der Verein Freiwillige Feuerwehr Rimhorn hat die Aufgabe

 

a)                  das Feuerwehrwesen der Gemeinde Lützelbach zu fördern,

b)                  die Interessen der Mitglieder des Vereins gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden zu vertreten,

c)                  die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung, wahrzunehmen,

d)                  die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes zu pflegen und durch gemeinschaftliche Verbindungen zwischen den Mitgliedern des Vereins und zu anderen Feuerwehren herzustellen,

e)                  den Nachwuchs der Einsatzabteilung durch Einrichtungen wie Jugendfeuerwehr und / oder Minifeuerwehr zu fördern,

f)                    der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung,

g)                  Wirtschaftlichen und auf Gewinn abzielende sowie politisch und religiöse Betätigung sind ausgeschlossen.

 

 

 

 

§ 3

Mitglieder des Vereins

 

Der Verein besteht aus:            a)                                                  der Einsatzabteilung

b)                                                                                                      der Alters und Ehrenabteilung

c)                                                                                                      der Jugendfeuerwehr

d)                                                                                                      der Minifeuerwehr

e)                                                                                                      den fördernden Mitglieder

f)                                                                                                        den Ehrenmitgliedern

 

 

 

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.                  Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und beginnt mit dem Datum des Antrages.

2.                  Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß der Gemeindesatzung für Feuerwehr der Einsatzabteilung angehören.

3.                  Mitglieder der Alters und Ehrenabteilung können nur Mitglieder der Einsatzabteilung werden die, die Altersgrenze erreicht oder aus gesundheitlichen Gründen auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem Aktiven Dienst ausgeschieden sind.

4.                  Zu Ehrenmitglieder können nur Mitglieder ernannt werden, die das 70. Lebensjahr vollendet und mindestens 25 Jahre Mitglied im Verein sind oder auf Vorschlag des Vorstandes sich besondere Verdienste im Verein erworben haben.

5.                  Fördernde Mitglieder sind Personen die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden und den Verein finanziell unterstützen.

 

 

 

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Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.                  Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gekündigt werden.

2.                  Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die Bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

3.                  Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

4.                  Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes aberkannt werden.

5.                  In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören.

Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

6.                  Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

 

 


§ 6

Mitgliedsbeitrag

 

 

a)                  Der jährliche Mitgliedsbeitrag (Mindestbeitrag) beträgt   10,00 €

 

b)                  Beitragsfrei sind Mitglieder der:

 

·        Einsatzabteilung

·        Alters und Ehrenabteilung

·        Jugendfeuerwehr

·        Minifeuerwehr

·        Mitglieder die das 70. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

 

 

§ 7

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

                       

a)                  Mitgliederversammlung

b)                  Vereinsvorstand

c)                  Wehrführung

 

 

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

1.                  Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

2.                  Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder von seinem Vertreter geleitet und ist mindesten einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer einwöchigen Frist schriftlich einzuberufen.

3.                  Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

4.                  Auf Antrag von mindestens einem Drittel der beschlussfähigen Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

 

 

 

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

a)                  Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

b)                  die Wahl des Vorstandes,

c)                  die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

d)                  die Wahl der Kassenprüfer,

e)                  die Genehmigung der Jahresrechnung,

f)                    die Entlastung des Vorstandes für das Rechnungsjahr,

g)                  Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

h)                  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

 

 

 

§10

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

 

 

1.                  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche neu einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

2.                  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlichen offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

3.                  Gewählt wird schriftlich und geheim.

Auf Antrag und einheitlicher Zustimmung kann durch Handzeichen gewählt werden.

4.                  Die nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden durch einen Wahlleiter geleitet, den die Mitgliederversammlung bestimmt. Nach der Wahl des Vorsitzenden kann dieser die weiteren Wahlen von dem Wahlleiter übernehmen.

5.                  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

6.                  Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

 

 

 

§ 11

Vereinsvorstand

 

1.                  Der Vereinsvorstand besteht Kraft seines Amtes aus:

a)                              dem 1.Vorsitzenden

b)                              dem stellv. Vorsitzenden

c)                              dem Wehrführer

d)                              dem stellv. Wehrführer

a und b sowie c und d kann auch in Doppelfunktion ausgeübt werden.

e)                              dem Rechnungsführer

f)                                dem Schriftführer

g)                              dem Jugendfeuerwehrwart

h)                              dem Minifeuerwehrwart

i)                                3 Beisitzer, minimal 2 Beisitzer

 

1.                  Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

2.                  Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen.

3.                  Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

 

§ 12

Geschäftsführung und Vertretung

 

 

1.                  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliedschaft ehrenamtlich.

2.                  Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.

3.                  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 13

Rechnungswesen

 

1.                  Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

2.                  Er darf Auszahlungen leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.

3.                  Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

4.                  Am Ende des Geschäftsjahres legt er den Kassenprüfern die Kassengeschäfte zur Prüfung vor.

5.                  Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

 

 

§ 14

Jugendfeuerwehr

 

Die Jugendfeuerwehr hat ihre eigene Jugendordnung und ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 15

Minifeuerwehr

 

Die Minifeuerwehr hat ihre eigene Jugendordnung und ist Bestandteil dieser Satzung

 

 

§ 16

Auflösung

 

1.                  Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der Mitglieder vertreten sind und mit 3/4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

2.                  Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf dies Bestimmung hingewiesen werden.

3.                  Im Falle einer Auflösung wird das Vereinsvermögen der Gemeinde Lützelbach mit der Auflage, es zur Deckung sozialer Belange der Mitglieder der Einsatzabteilung bzw. ihrer Nachfolge Organisation zu verwenden.

 

 

 

 

 

 

§ 16

Inkrafttreten

 

 

 

Diese Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. Januar 2009 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

Lützelbach, den 17. Januar 2009

 

 

 

 

 

 

 

 

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    Edwin Wießmann                                                                      TimoHoffarth

1.Vorsitzender                                                           stellv. Vorsitzender